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16.6.2023
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16.6.2023
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Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich
Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG), welchem der Bundesrat am 26.05.23 zugestimmt hat, sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Es gelten folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023:

Beitrag für                                  Gesamtbeitrag   Arbeitnehmer   Arbeitgeber

Kinderlose                                          4,00%                2,30%               1,70%

Eltern mit einem Kind                     3,40%                1,70%                1,70%

Eltern mit 2 Kindern                       3,15%                 1,45%                1,70%

Eltern mit 3 Kindern                       2,90%                1,20%                1,70%

Eltern mit 4 Kindern                       2,65%                0,95%               1,70%

Eltern mit 5 und mehr Kindern  2,40%                0,70%               1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.

Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

‍Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen.

Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Bitte lassen Sie uns daher die Erklärung über die Elterneigenschaft, zusammen mit einem Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) Ihrer Arbeitnehmer bis 30.06.2023 wenn möglich elektronisch zukommen. Bitte senden Sie uns keine Originale der Geburtsurkunden!

Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr Sichtwerk-Lohnteam

‍

Der Inhalt dieses Newsletters dient nur der allgemeinen Information und kann natürlich kein Beratungsgespräch ersetzen. Er
stellt keine steuerliche Beratung juristischer oder anderer Art dar und soll auch nicht als solche verwendet werden. Wir
übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage dieser Angaben unternommen werden.

‍

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG), welchem der Bundesrat am 26.05.23 zugestimmt hat, sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Es gelten folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023:

Beitrag für                                  Gesamtbeitrag   Arbeitnehmer   Arbeitgeber

Kinderlose                                          4,00%                2,30%               1,70%

Eltern mit einem Kind                     3,40%                1,70%                1,70%

Eltern mit 2 Kindern                       3,15%                 1,45%                1,70%

Eltern mit 3 Kindern                       2,90%                1,20%                1,70%

Eltern mit 4 Kindern                       2,65%                0,95%               1,70%

Eltern mit 5 und mehr Kindern  2,40%                0,70%               1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.

Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

‍Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen.

Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Bitte lassen Sie uns daher die Erklärung über die Elterneigenschaft, zusammen mit einem Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) Ihrer Arbeitnehmer bis 30.06.2023 wenn möglich elektronisch zukommen. Bitte senden Sie uns keine Originale der Geburtsurkunden!

Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr Sichtwerk-Lohnteam

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Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG), welchem der Bundesrat am 26.05.23 zugestimmt hat, sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Es gelten folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023:

Beitrag für                                  Gesamtbeitrag   Arbeitnehmer   Arbeitgeber

Kinderlose                                          4,00%                2,30%               1,70%

Eltern mit einem Kind                     3,40%                1,70%                1,70%

Eltern mit 2 Kindern                       3,15%                 1,45%                1,70%

Eltern mit 3 Kindern                       2,90%                1,20%                1,70%

Eltern mit 4 Kindern                       2,65%                0,95%               1,70%

Eltern mit 5 und mehr Kindern  2,40%                0,70%               1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.

Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

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Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG), welchem der Bundesrat am 26.05.23 zugestimmt hat, sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Es gelten folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023:

Beitrag für                                  Gesamtbeitrag   Arbeitnehmer   Arbeitgeber

Kinderlose                                          4,00%                2,30%               1,70%

Eltern mit einem Kind                     3,40%                1,70%                1,70%

Eltern mit 2 Kindern                       3,15%                 1,45%                1,70%

Eltern mit 3 Kindern                       2,90%                1,20%                1,70%

Eltern mit 4 Kindern                       2,65%                0,95%               1,70%

Eltern mit 5 und mehr Kindern  2,40%                0,70%               1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet.

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Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

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