Mandanteninformationsbrief August 2025
Mandanteninformationsbrief August 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben für viele unserer Mandanten die verpflichtende Meldung von bestehenden TSE-Kassensystemen an die Finanzverwaltung vorgenommen.
Wie geht es nun bei diesem Thema weiter? Darüber möchten wir Sie heute informieren.
Meldepflicht bei Änderungen an Kasse oder TSE (= Technische Sicherheitseinrichtung)
Alle Änderungen an elektronischen Kassensystemen oder der TSE müssen dem Finanzamt aktiv gemeldet werden.
Beispiele für meldepflichtige Änderungen:
- Neuanschaffung oder Austausch von Kasse oder TSE
- Inbetriebnahme weiterer Geräte oder einer neuen TSE
- Wechsel des TSE-Anbieters (z. B. von Stick zu Cloud)
- Änderung der Kassen-ID oder Seriennummer
- Stilllegung (z. B. Verkauf oder Entsorgung)
- Umzug der Kasse in eine andere Betriebsstätte
- Namens- oder Rechtsformänderung Ihres Unternehmens
- Änderung der Anzahl der eingesetzten Kassen
 
Zwei Möglichkeiten zur Meldung:
- Checkliste ausfüllen und an uns senden – wir übernehmen die Meldung wie bei Ihrer ersten Registrierung
 Checkliste zur Meldung der elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Selbstmeldung ans Finanzamt
Frist:
- innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Änderung (!)
Verfahren:
- Die Meldung erfolgt im gleichen Verfahren wie bei der erstmaligen Registrierung – es ändert sich lediglich der Anlass (z. B. Austausch, Wechsel, Stilllegung usw.) –
Bei Fragen oder zur Unterstützung bei der Meldung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sichtwerk Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben für viele unserer Mandanten die verpflichtende Meldung von bestehenden TSE-Kassensystemen an die Finanzverwaltung vorgenommen.
Wie geht es nun bei diesem Thema weiter? Darüber möchten wir Sie heute informieren.
Meldepflicht bei Änderungen an Kasse oder TSE (= Technische Sicherheitseinrichtung)
Alle Änderungen an elektronischen Kassensystemen oder der TSE müssen dem Finanzamt aktiv gemeldet werden.
Beispiele für meldepflichtige Änderungen:
- Neuanschaffung oder Austausch von Kasse oder TSE
- Inbetriebnahme weiterer Geräte oder einer neuen TSE
- Wechsel des TSE-Anbieters (z. B. von Stick zu Cloud)
- Änderung der Kassen-ID oder Seriennummer
- Stilllegung (z. B. Verkauf oder Entsorgung)
- Umzug der Kasse in eine andere Betriebsstätte
- Namens- oder Rechtsformänderung Ihres Unternehmens
- Änderung der Anzahl der eingesetzten Kassen
 
Zwei Möglichkeiten zur Meldung:
- Checkliste ausfüllen und an uns senden – wir übernehmen die Meldung wie bei Ihrer ersten Registrierung
 Checkliste zur Meldung der elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Selbstmeldung ans Finanzamt
Frist:
- innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Änderung (!)
Verfahren:
- Die Meldung erfolgt im gleichen Verfahren wie bei der erstmaligen Registrierung – es ändert sich lediglich der Anlass (z. B. Austausch, Wechsel, Stilllegung usw.) –
Bei Fragen oder zur Unterstützung bei der Meldung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sichtwerk Team




