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8.1.2025
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Wichtige steuerliche Neuerung: Ihre neue Wirtschafts-Identifikationsnummer

Wichtige steuerliche Neuerung: Ihre neue Wirtschafts-Identifikationsnummer

Wichtige steuerliche Neuerung: Ihre neue Wirtschafts-Identifikationsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. November 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Vergabe der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) begonnen.

Diese dient der eindeutigen steuerlichen Identifikation aller wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Deutschland und bleibt dauerhaft bestehen.

 

1. Worum handelt es sich bei der W-IdNr.?

  • Die Wirtschafts-ID ersetzt nicht die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Steuer-ID, sondern ergänzt diese.
  • Unternehmen mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch, bestehend aus der bisherigen USt-IdNr. ergänzt um ein fünfstelliges Ordnungsmerkmal (z. B. DE123456789-00001). Diese -00001 ist bei allen Unternehmen mit USt-IdNr. identisch. Sie wird einfach an die bisherige USt-IdNr. angefügt.    
  • Alle wirtschaftlich tätigen Personen, Freiberufler und Arbeitgeber erhalten ebenfalls eine W-IdNr., auch private Haushalte mit angemeldeten Minijob-Kräften.

 

2. Wofür wird die W-IdNr. benötigt?

Die W-IdNr. muss künftig in verschiedenen steuerlichen und wirtschaftlichen Prozessen angegeben werden, u.a.:

  • Bei Meldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz (z. B. bei Grundstücksübertragungen, Fusionen, Anteilsvereinigungen).
  • Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden und Ausschüttungen.
  • Bei der Kundenlegitimation durch Banken und Kreditinstitute im Rahmen des Geldwäschegesetzes.
  • Im Impressum von geschäftlichen Internetseiten, falls eine W-IdNr. zugeteilt wurde.

 

3. Wie erhalten Sie Ihre W-IdNr.?

Die Vergabe erfolgt automatisch in drei Stufen:

  1. Ab November 2024: Unternehmen mit USt-IdNr. erhalten automatisch eine W-IdNr. (Ist IMMER die UST-IdNr und dann -00001).
  2. Ab Dezember 2024: Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., aber mit steuerlicher Erfassung, erhalten ihre W-IdNr. über das ELSTER-Portal.
  3. Ab Juli 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen erhalten die W-IdNr.


Wichtig: Die Vergabe erfolgt nicht per Brief, sondern elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto. Falls Sie noch kein ELSTER-Konto haben, empfehlen wir die Registrierung.

 

4. Keine Übergangsfrist – Sofortige Anwendung erforderlich

  • Obwohl die Einführung der W-IdNr. lange geplant war, gibt es keine Übergangsfrist.
  • Die W-IdNr. ist ab sofort zu verwenden, insbesondere bei steuerlichen Erklärungen und behördlichen Meldungen.
  • Notare, Gerichte und Finanzbehörden sind bereits verpflichtet, die W-IdNr. in steuerlichen Verfahren zu berücksichtigen.
  • Banken und Kreditinstitute sind angehalten, die W-IdNr. bei der Kontoeröffnung und der Identifikation wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

 

5. Verpflichtung zur Angabe im Impressum

  • Unternehmen, die eine W-IdNr. erhalten haben, müssen diese im Impressum ihrer Website nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).
  • Die Bezeichnung der W-IdNr. auf Englisch lautet "business identification number" und sollte in internationalen Impressen entsprechend angegeben werden.

 

6. (Noch) Keine Pflichtangabe auf Rechnungen

  • Die W-IdNr. muss aktuell nicht auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Geschäftsbriefen genannt werden.
  • Es ist jedoch wahrscheinlich, dass diese Anforderung in Zukunft eingeführt wird.

 

7. Handlungsbedarf für Sie

  • Falls Sie bereits eine USt-IdNr. besitzen, haben Sie Ihre W-IdNr. automatisch erhalten.
  • Prüfen Sie Ihr ELSTER-Konto, um Ihre W-IdNr. abzurufen.
  • Ergänzen Sie Ihre Unternehmensunterlagen und das Impressum entsprechend.
  • Bei neuen Verträgen oder steuerlichen Meldungen geben Sie Ihre W-IdNr. an.

 

Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Umstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sichtwerk Partnerschaft mbB

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. November 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Vergabe der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) begonnen.

Diese dient der eindeutigen steuerlichen Identifikation aller wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Deutschland und bleibt dauerhaft bestehen.

 

1. Worum handelt es sich bei der W-IdNr.?

  • Die Wirtschafts-ID ersetzt nicht die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Steuer-ID, sondern ergänzt diese.
  • Unternehmen mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch, bestehend aus der bisherigen USt-IdNr. ergänzt um ein fünfstelliges Ordnungsmerkmal (z. B. DE123456789-00001). Diese -00001 ist bei allen Unternehmen mit USt-IdNr. identisch. Sie wird einfach an die bisherige USt-IdNr. angefügt.    
  • Alle wirtschaftlich tätigen Personen, Freiberufler und Arbeitgeber erhalten ebenfalls eine W-IdNr., auch private Haushalte mit angemeldeten Minijob-Kräften.

 

2. Wofür wird die W-IdNr. benötigt?

Die W-IdNr. muss künftig in verschiedenen steuerlichen und wirtschaftlichen Prozessen angegeben werden, u.a.:

  • Bei Meldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz (z. B. bei Grundstücksübertragungen, Fusionen, Anteilsvereinigungen).
  • Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden und Ausschüttungen.
  • Bei der Kundenlegitimation durch Banken und Kreditinstitute im Rahmen des Geldwäschegesetzes.
  • Im Impressum von geschäftlichen Internetseiten, falls eine W-IdNr. zugeteilt wurde.

 

3. Wie erhalten Sie Ihre W-IdNr.?

Die Vergabe erfolgt automatisch in drei Stufen:

  1. Ab November 2024: Unternehmen mit USt-IdNr. erhalten automatisch eine W-IdNr. (Ist IMMER die UST-IdNr und dann -00001).
  2. Ab Dezember 2024: Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., aber mit steuerlicher Erfassung, erhalten ihre W-IdNr. über das ELSTER-Portal.
  3. Ab Juli 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen erhalten die W-IdNr.


Wichtig: Die Vergabe erfolgt nicht per Brief, sondern elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto. Falls Sie noch kein ELSTER-Konto haben, empfehlen wir die Registrierung.

 

4. Keine Übergangsfrist – Sofortige Anwendung erforderlich

  • Obwohl die Einführung der W-IdNr. lange geplant war, gibt es keine Übergangsfrist.
  • Die W-IdNr. ist ab sofort zu verwenden, insbesondere bei steuerlichen Erklärungen und behördlichen Meldungen.
  • Notare, Gerichte und Finanzbehörden sind bereits verpflichtet, die W-IdNr. in steuerlichen Verfahren zu berücksichtigen.
  • Banken und Kreditinstitute sind angehalten, die W-IdNr. bei der Kontoeröffnung und der Identifikation wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

 

5. Verpflichtung zur Angabe im Impressum

  • Unternehmen, die eine W-IdNr. erhalten haben, müssen diese im Impressum ihrer Website nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).
  • Die Bezeichnung der W-IdNr. auf Englisch lautet "business identification number" und sollte in internationalen Impressen entsprechend angegeben werden.

 

6. (Noch) Keine Pflichtangabe auf Rechnungen

  • Die W-IdNr. muss aktuell nicht auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Geschäftsbriefen genannt werden.
  • Es ist jedoch wahrscheinlich, dass diese Anforderung in Zukunft eingeführt wird.

 

7. Handlungsbedarf für Sie

  • Falls Sie bereits eine USt-IdNr. besitzen, haben Sie Ihre W-IdNr. automatisch erhalten.
  • Prüfen Sie Ihr ELSTER-Konto, um Ihre W-IdNr. abzurufen.
  • Ergänzen Sie Ihre Unternehmensunterlagen und das Impressum entsprechend.
  • Bei neuen Verträgen oder steuerlichen Meldungen geben Sie Ihre W-IdNr. an.

 

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Wichtige steuerliche Neuerung: Ihre neue Wirtschafts-Identifikationsnummer

Wichtige steuerliche Neuerung: Ihre neue Wirtschafts-Identifikationsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. November 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Vergabe der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) begonnen.

Diese dient der eindeutigen steuerlichen Identifikation aller wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Deutschland und bleibt dauerhaft bestehen.

 

1. Worum handelt es sich bei der W-IdNr.?

  • Die Wirtschafts-ID ersetzt nicht die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Steuer-ID, sondern ergänzt diese.
  • Unternehmen mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch, bestehend aus der bisherigen USt-IdNr. ergänzt um ein fünfstelliges Ordnungsmerkmal (z. B. DE123456789-00001). Diese -00001 ist bei allen Unternehmen mit USt-IdNr. identisch. Sie wird einfach an die bisherige USt-IdNr. angefügt.    
  • Alle wirtschaftlich tätigen Personen, Freiberufler und Arbeitgeber erhalten ebenfalls eine W-IdNr., auch private Haushalte mit angemeldeten Minijob-Kräften.

 

2. Wofür wird die W-IdNr. benötigt?

Die W-IdNr. muss künftig in verschiedenen steuerlichen und wirtschaftlichen Prozessen angegeben werden, u.a.:

  • Bei Meldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz (z. B. bei Grundstücksübertragungen, Fusionen, Anteilsvereinigungen).
  • Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden und Ausschüttungen.
  • Bei der Kundenlegitimation durch Banken und Kreditinstitute im Rahmen des Geldwäschegesetzes.
  • Im Impressum von geschäftlichen Internetseiten, falls eine W-IdNr. zugeteilt wurde.

 

3. Wie erhalten Sie Ihre W-IdNr.?

Die Vergabe erfolgt automatisch in drei Stufen:

  1. Ab November 2024: Unternehmen mit USt-IdNr. erhalten automatisch eine W-IdNr. (Ist IMMER die UST-IdNr und dann -00001).
  2. Ab Dezember 2024: Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., aber mit steuerlicher Erfassung, erhalten ihre W-IdNr. über das ELSTER-Portal.
  3. Ab Juli 2025: Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen erhalten die W-IdNr.


Wichtig: Die Vergabe erfolgt nicht per Brief, sondern elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto. Falls Sie noch kein ELSTER-Konto haben, empfehlen wir die Registrierung.

 

4. Keine Übergangsfrist – Sofortige Anwendung erforderlich

  • Obwohl die Einführung der W-IdNr. lange geplant war, gibt es keine Übergangsfrist.
  • Die W-IdNr. ist ab sofort zu verwenden, insbesondere bei steuerlichen Erklärungen und behördlichen Meldungen.
  • Notare, Gerichte und Finanzbehörden sind bereits verpflichtet, die W-IdNr. in steuerlichen Verfahren zu berücksichtigen.
  • Banken und Kreditinstitute sind angehalten, die W-IdNr. bei der Kontoeröffnung und der Identifikation wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

 

5. Verpflichtung zur Angabe im Impressum

  • Unternehmen, die eine W-IdNr. erhalten haben, müssen diese im Impressum ihrer Website nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).
  • Die Bezeichnung der W-IdNr. auf Englisch lautet "business identification number" und sollte in internationalen Impressen entsprechend angegeben werden.

 

6. (Noch) Keine Pflichtangabe auf Rechnungen

  • Die W-IdNr. muss aktuell nicht auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Geschäftsbriefen genannt werden.
  • Es ist jedoch wahrscheinlich, dass diese Anforderung in Zukunft eingeführt wird.

 

7. Handlungsbedarf für Sie

  • Falls Sie bereits eine USt-IdNr. besitzen, haben Sie Ihre W-IdNr. automatisch erhalten.
  • Prüfen Sie Ihr ELSTER-Konto, um Ihre W-IdNr. abzurufen.
  • Ergänzen Sie Ihre Unternehmensunterlagen und das Impressum entsprechend.
  • Bei neuen Verträgen oder steuerlichen Meldungen geben Sie Ihre W-IdNr. an.

 

Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Umstellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. November 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Vergabe der neuen Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) begonnen.

Diese dient der eindeutigen steuerlichen Identifikation aller wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Deutschland und bleibt dauerhaft bestehen.

 

1. Worum handelt es sich bei der W-IdNr.?

  • Die Wirtschafts-ID ersetzt nicht die bisherige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Steuer-ID, sondern ergänzt diese.
  • Unternehmen mit bestehender USt-IdNr. erhalten die W-IdNr. automatisch, bestehend aus der bisherigen USt-IdNr. ergänzt um ein fünfstelliges Ordnungsmerkmal (z. B. DE123456789-00001). Diese -00001 ist bei allen Unternehmen mit USt-IdNr. identisch. Sie wird einfach an die bisherige USt-IdNr. angefügt.    
  • Alle wirtschaftlich tätigen Personen, Freiberufler und Arbeitgeber erhalten ebenfalls eine W-IdNr., auch private Haushalte mit angemeldeten Minijob-Kräften.

 

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Die W-IdNr. muss künftig in verschiedenen steuerlichen und wirtschaftlichen Prozessen angegeben werden, u.a.:

  • Bei Meldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz (z. B. bei Grundstücksübertragungen, Fusionen, Anteilsvereinigungen).
  • Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Dividenden und Ausschüttungen.
  • Bei der Kundenlegitimation durch Banken und Kreditinstitute im Rahmen des Geldwäschegesetzes.
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  • Obwohl die Einführung der W-IdNr. lange geplant war, gibt es keine Übergangsfrist.
  • Die W-IdNr. ist ab sofort zu verwenden, insbesondere bei steuerlichen Erklärungen und behördlichen Meldungen.
  • Notare, Gerichte und Finanzbehörden sind bereits verpflichtet, die W-IdNr. in steuerlichen Verfahren zu berücksichtigen.
  • Banken und Kreditinstitute sind angehalten, die W-IdNr. bei der Kontoeröffnung und der Identifikation wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen.

 

5. Verpflichtung zur Angabe im Impressum

  • Unternehmen, die eine W-IdNr. erhalten haben, müssen diese im Impressum ihrer Website nennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).
  • Die Bezeichnung der W-IdNr. auf Englisch lautet "business identification number" und sollte in internationalen Impressen entsprechend angegeben werden.

 

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  • Die W-IdNr. muss aktuell nicht auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Geschäftsbriefen genannt werden.
  • Es ist jedoch wahrscheinlich, dass diese Anforderung in Zukunft eingeführt wird.

 

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  • Prüfen Sie Ihr ELSTER-Konto, um Ihre W-IdNr. abzurufen.
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